Was ist erlaubt bei Mitarbeiterüberprüfungen
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Detektive Personen beobachten, wenn ein berechtigtes Interesse und ein konkreter Verdacht vorliegt. Die Beobachtungen müssen rechtskonform erfolgen, dürfen nicht in die Privatsphäre eingreifen und müssen sich auf öffentliche Orte beschränken.
Private Räume, wie die Wohnung der Zielperson, dürfen nicht im Innenbereich überwacht werden.
Das BAG - Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19.Februar 2015 festgestellt, das die Observation im Krankheitsfall weiterhin durchgeführt werden darf, sofern ein begründeter Verdacht nachweislich vorliegt.
- Wenn ein konkreter Verdacht auf Straftaten, Fehlverhalten oder Verstöße gegen Unternehmensrichtlinien besteht ist es grundsätzlich erlaubt Mitarbeiter zu beobachten.
Nach einschlägiger Rechtsprechung ist die Information des Betriebsrates im Vorfeld nicht notwendig.
- Detektive dürfen nur Informationen zusammenstellen, die für die Überprüfung des konkreten Verdachtsfalls wichtig und gerechtfertigt sind.
In den Tätigkeitsberichten dürfen nur die Informationen enthalten sein, an denen der Klient ein "berechtigtes Interesse" hat.
- Bei den vermuteten "unerlaubten Handlungen" muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat z. B.
Lohnfortzahlungsbetrug , Schwarzarbeit
Arbeitszeitbetrug
Diebstahl
vorliegen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung rechtfertigt nur eine solche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers die Beauftragung einer Detektei.
- Um beweiserhebliche Feststellungen zu ermitteln darf die Observation nur so lang wie nötig und so kurz wie möglich sein.
- Observationen über mehr als 5 - 6 Tage sind nur sehr selten zu begründen.
-Zum Beweis von Arbeitszeitbetrug ist i.d.R. eine Dokumentation der Wochenarbeitszeit notwendig. Bei einem Aussendienstmitarbeiter können auch maximal zwei Wochen erforderlich sein.
-Um beim Lohnfortzahlungsbetrug ein "genesungswidriges Verhalten" zweifelsfrei nachzuweisen oder auszuschließen genügen schon 3 - 4 Einsatztage in Folge.
- Allein die wiederholten Krankschreibungen sind als konkreter Verdacht nicht ausreichend.
- Bei Arbeitnehmern, die bereits länger als sechs Wochen mit der gleichen ärztlichen Diagnose arbeitsunfähig sind, werden die Kosten der Lohnfortzahlung von den Krankenkassen getragen.
Das berechtigte Interesse hat dann die Krankenkasse.